Temporäre Verkehrsanordnung für Brückensanierung Obere Rainstrasse
Die Abteilung Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr verfügt, gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (BGS 751.21) im Zusammenhang mit der Brückensanierung an der oberen Rainstrasse in Neuheim folgende temporäre Verkehrsanordnung:
Obere Rainstrasse 11 bis obere Rainstrasse 12
- Temporeduktion "Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" (Signal 2.30 SSV) für den Zeitraum vom 12.08.2024 bis zum Ende der Sanierungsarbeiten (voraussichtlich Anfangs November)
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung (bzw. seit der Publikation im Amtsblatt) beim Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. Die temporäre Verkehrsanordnung tritt nach Erfolg der Publikation und Signalisation in Kraft. Einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde wird gem. § 45 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes die aufschiebende Wirkung entzogen. Wiederhandlungen gegen die Verkehrsanordnung werden nach Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG geahndet.