Erbschaftsamt
Steuerinventar
Nach einem Todesfall hat das Erbschaftsamt - entsprechend der Anordnung der kantonalen Steuerverwaltung - mit einer oder mehreren Erbinnen oder Erben das gesetzlich vorgeschriebene Steuerinventar aufzunehmen. Dieses hat - gleich wie die Steuererklärung - Aufschluss über die Vermögensgegenstände und Schulden der verstorbenen Person, der überlebenden Ehepartnerin oder des überlebenden Ehepartners sowie allenfalls unter der elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder zu geben.
Sicherungsmassregeln
Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massnahmen zu treffen. Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
Testamentseröffnung
Verfügungen von Todes wegen (eigenhändiges Testament, öffentliche letztwillige Verfügung, Erbverträge) sind unverzüglich dem Erbschaftsamt zur amtlichen Eröffnung einzureichen.
Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Kopie der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.
Erbbescheinigung
Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten oder gesetzlichen Erbinnen und Erben - unter der Voraussetzung, dass sie Annahme der Erbschaft erklärt haben - eine formelle Erbbescheinigung ausgestellt.
Ausweis für Willensvollstrecker
Sofern die Erblasserin oder der Erblasser eine Willensvollsteckerin oder einen Willensvollstrecker bestimmt hat, wird dieser Person ein entsprechender Ausweis ausgestellt, damit sie sich gegenüber Banken, Behörden etc. über ihren Auftrag ausweisen kann.
Teilung des Nachlasses
Die Teilung obliegt den Erbinnen und Erben, gegebenenfalls der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker. Durch das Erbschaftsamt werden keine Erbteilungen vorgenommen.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
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